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Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Strays“.

(2) Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz “e.V.”

(3) Der Sitz des Vereins ist in Köln.

(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Verwirklichung 

(1) Zweck des Vereins mit Sitz in Köln ist gemäß § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung die Förderung des Tierschutzes und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

(2) Der Satzungszweck von §2 Satz 1 dieser Satzung wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Unterstützung von kooperierenden Tierheimen durch finanzielle Mittel (z.B. die Zahlung von Tierarztkosten), materielle Güter (z.B. Futter- und Sachspenden), durch Wissenstransfer und die Vermittlung von ehrenamtlichen Helfern
  • Unterstützungshilfen an europäische Tierheime gemäß dem Prinzip der Nachhaltigkeit, um eine langfristige Umsetzung des Tierschutzes durch die Kooperationspartner zu fördern
  • die Organisation und Finanzierung von Kastrationsaktionen von Straßenhunden in verschiedenen Ländern Europas
  • die Finanzierung von vorbeugenden Schutzimpfungen gegen Hundekrankheiten und -seuchen und die tiermedizinische Versorgung von Hunden
  • regelmäßige Besuche in den kooperierenden Tierheimen, um eine Umsetzung der Projektinhalte zu gewährleisten und zur Förderung der Transparenz
  • die Rettung und Vermittlung von herrenlosen Tieren und/oder zur Tötung ausgesuchter Tiere an verantwortungsvolle Privatpersonen in Deutschland und Förderung und Unterstützung von Vermittlungen im Inland
  • die Errichtung, den Ausbau und die Betreibung von Auffangstationen und Tierheimen in europäischen Ländern
  • die Förderung und Betreuung von Tierpatenschaften
  • die Etablierung und Unterstützung von Pflegestellen für aufgenommene Tiere zur artgerechten Versorgung und Betreuung im In- und Ausland
  • die Übernahme der Verantwortung von Hunden aus gescheiterten Vermittlungen durch artgerechte und langfristige Unterbringung
  • die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit anderen Tierschutzvereinen und Organisationen in Europa und der Aufbau eines Netzwerks, um den Tierschutz überregional zu fördern
  • die Aufklärung der deutschen Öffentlichkeit im Bereich des Tierschutzes durch Verbreitung von Druckschriften sowie durch öffentliche Veranstaltungen und Aktionen
  • Medienarbeit zur Verbreitung und Bekanntmachung des Tierschutzes (Publikationen, Pressearbeit usw.) sowie die Bereitstellung von Infomaterialien (Artikeln/ Videos etc.) im Internet

(3) Der Verein kann sich zur Umsetzung seines Zweckes Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 AO bedienen. Mit den Hilfspersonen soll eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, aus der hervorgeht, welche Tätigkeiten die Hilfsperson für den Verein zu bewirken bzw. auszuführen hat. Die Hilfsperson hat über erhaltene finanzielle Mittel eine entsprechende Abrechnung vorzulegen, aus der die Verwendung der überlassenen Mittel hervorgeht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein mit Sitz Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Tätigkeiten des Vereins und seiner Mitglieder unterstützen und fördern will, insbesondere durch Geld- und Sachspenden. Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt, sie sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und von dem Minderheitenrecht (auf Einberufung einer Mitgliederversammlung) Gebrauch zu machen.

(3) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand durch eine Beitrittserklärung schriftlich beantragt werden. Die Beitrittserklärung kann postalisch oder digital an den Vorstand versandt werden. Die Aufnahme ist erst durch die schriftliche Bestätigung eines Vorstandsmitglieds bestätigt. Es muss weiterhin angegeben werden, ob eine ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft beantragt wird. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/ der Antragsteller/in mitzuteilen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(5) Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden und ist dem Vorstand durch eine schriftliche Erklärung mitzuteilen.

(6) Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch 2/3 Beschluss des Vorstands bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Ein Mitglied handelt dann insbesondere zuwider, wenn sein Verhalten sich nicht nach den demokratischen Maßstäben oder den Vereinsstatuten orientiert, unüberwindbare Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern und den übrigen Mitgliedern bestehen oder Vereinsinterna außenstehenden Dritten mitgeteilt werden oder das Mitglied mit der Bezahlung von Vereinsbeiträgen mehr als 4 Monate im Rückstand ist.

(7) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des ausgeschlossenen Mitglieds dem Verein gegenüber.

(8) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Vertretung des Mitglieds durch einen von ihm schriftlich Bevollmächtigten ist zulässig. Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Sinne dieser Satzung zu handeln, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Eine virtuell durchgeführte Mitgliederversammlung ist zulässig, sofern zu der Versammlung ausschließlich die Mitglieder des Vereins Zugang haben. Mitglieder können bei einer virtuell durchgeführten Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege Fragen und Anträge stellen sowie ihre Stimmen abgeben und müssen virtuell anwesend sein. Die Möglichkeit einer Diskussion muss bestehen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand.

(4) Die Leitung der Versammlung obliegt einem der Vorstandsmitglieder. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich eingereicht werden und begründet sein. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen, später eingegangene Anträge zu behandeln.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
  • Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder,
  • Feststellung der Jahresrechnung,
  • Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(6) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(7) Die Mitgliederversammlung kann unter Verzicht auf Form- und Fristvorschriften im Wege eines schriftlichen Umlaufbeschlusses, per E-Mail oder Internetdienst beschließen, sofern die Beschlussfassung einstimmig erfolgt.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleitung und vom Protokollführenden zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 Mitgliedern.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dabei sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich nach § 26 BGB vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Die Neubestellung des Vorstands erfolgt, wenn dies in der Mitgliederversammlung mit mindestens 20 Prozent der Stimmen gefordert wird. Die Neuwahl muss dann binnen sechs Monaten durchgeführt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahl ergänzen oder ein anderes Vorstandsmitglied kann das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit übernehmen. In das Vorstandsamt können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung und Durchführung aller Vereinsaktivitäten. Er führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie unter Beachtung der Sorgfalt in eigener Verantwortung.

(5) Die Aufgabenverteilung der Arbeit des Vorstands regelt der Vorstand selbst; hierüber ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(6) Der Vorstand ist bei Bedarf durch eines der Vorstandsmitglieder einzuberufen. Die Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfassung über einzelne Geschäftsvorfälle kann auch im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(8) Sofern der Vorstand auch die Tagesgeschäfte des Vereins führt, steht ihm hierfür die Zahlung einer Ehrenamtspauschale zu. Darüber hinaus werden nachgewiesene Auslagen erstattet.

(9) Die Mitglieder des Vorstands sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich für den Verein sind.

§ 9 Änderungen der Satzung

(1) Änderungen der Satzung können nur mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder einstimmig im Umlaufverfahren beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Nordic Strays e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für den Tierschutz im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 11 Haftung 

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung des Vereins ist beschränkt auf das Vereinsvermögen. Der Vorstand haftet bei Schäden nur für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte 

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

(3) Der Verein führt ein schriftliches Verzeichnis gem. Art. 30 Abs. 3 DSGVO. Um Änderungen der Eintragungen im Verzeichnis nachvollziehen zu können (z. B. wer war wann Verantwortlicher, Datenschutzbeauftragter etc.), wird zudem eine Dokumentation der Änderungen mit einer Speicherfrist von einem Jahr erfolgen.

(4) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(5) Mit seinem Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.